Rechtlicher Rahmen
Neues Gesetz gilt ab 01.01.2025
Tierhalter:innen, welche Tiere züchten, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, haben ab 01.01.2025 (§ 22a TSchG) folgende Verpflichtungen:
- Es dürfen nur gesunde Tiere für die Zucht eingesetzt werden.
- Für Hunde, Katzen und bestimmte Tierrassen oder Tiere mit speziellen Merkmalen, die in der Verordnung gemäß § 22b Abs. 1 TSchG genannt sind, ist ein Programm oder eine Dokumentation über tierärztliche Untersuchungen sowie die Abklärung von Risikofaktoren erforderlich, um Qualzucht zu verhindern.
- Die Züchter:innen müssen die Risikofaktoren für die jeweilige Tierart kennen und entsprechend handeln.
- Züchter:innen müssen sicherstellen, dass Erbschäden verringert und Qualzucht verhindert wird.
Zuchtprogramme
Vorgaben zur Teilnahme an Zuchtprogrammen und deren Überprüfung
- Für Tierhalter:innen, die an einem Zuchtprogramm teilnehmen, das von der Kommission als tauglich befunden wurde (§ 22a Abs. 2 TSchG), gelten die oben angeführten Vorgaben als erfüllt, sofern sie die Inhalte des Programmes einhalten.
- Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme von Zuchtverbänden oder -vereinen müssen der Kommission zur Begutachtung vorgelegt werden (§ 22b Abs. 3 TSchG).
- Die Vorlage dieses Antrags hat binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Novelle des Tierschutzgesetzes (bis 30.06.2025) zu erfolgen.
- Neue Programme müssen vor Aufnahme der Zucht zur Beurteilung der Tauglichkeit eingereicht werden.
Antrag
Ablauf Antragstellung für Zuchtprogramme
- Antragsformulare und aktuelle Informationen werden auf der Homepage der Qualzuchtkommission zur Verfügung gestellt.
- Der Antrag muss umfassende Angaben enthalten:
- Antragsteller (Verband/Verein bzw. Kontaktperson),
- Informationen zu den Tieren (einschließlich einer detaillierten Beschreibung der Rasse und zugeordneter Risiken)
- angewandte Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Nachkommen
- Nach positiver Beurteilung durch die wissenschaftliche Kommission wird das Gutachten dem Antragssteller übermittelt.
Ressourcen