Informationen für Züchter:innen

Rechtlicher Rahmen

Novelle des Tierschutzgesetzes gilt ab 01.01.2025

Tierhalter:innen, welche Tiere züchten, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, haben ab 01.01.2025 (§ 22a TSchG) folgende Verpflichtungen:

  • Es dürfen nur gesunde Tiere für die Zucht eingesetzt werden.
  • Für Hunde, Katzen und bestimmte Tierrassen oder Tiere mit speziellen Merkmalen, die in der Verordnung gemäß § 22b Abs. 1 TSchG genannt sind, ist ein Programm oder eine Dokumentation über tierärztliche Untersuchungen sowie die Abklärung von Risikofaktoren erforderlich, um Qualzucht zu verhindern.
  • Die Züchter:innen müssen die Risikofaktoren für die jeweilige Tierart kennen und entsprechend handeln.
  • Züchter:innen müssen sicherstellen, dass Erbschäden verringert und Qualzucht verhindert wird.

Zuchtprogramme

Vorgaben zur Teilnahme an Zuchtprogrammen und deren Überprüfung

  • Für Tierhalter:innen, die an einem Zuchtprogramm teilnehmen, das von der Kommission als tauglich befunden wurde (§ 22a Abs. 2 TSchG), gelten die oben angeführten Vorgaben als erfüllt, sofern sie die Inhalte des Programmes einhalten.
  • Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme von Zuchtverbänden oder -vereinen müssen der Kommission zur Begutachtung vorgelegt werden (§ 22b Abs. 3 TSchG).
  • Die Vorlage dieser Unterlagen hat binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Novelle des Tierschutzgesetzes (bis 30.06.2025) zu erfolgen.
  • Neue Programme müssen vor Aufnahme der Zucht zur Beurteilung der Tauglichkeit eingereicht werden.

Prozedere

Infos zur Vorlage von Zucht- und Maßnahmenprogrammen

  • Formulare und aktuelle Informationen werden auf der Homepage der Qualzuchtkommission zur Verfügung gestellt.
  • Die Unterlagen müssen umfassende Angaben enthalten:
    • Angabe des Verbands/Vereins bzw. Ansprechperson,
    • Informationen zu den Tieren (einschließlich einer detaillierten Beschreibung der Rasse und zugeordneter Risiken)
    • angewandte Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Nachkommen
  • Nach positiver Beurteilung durch die wissenschaftliche Kommission wird das Gutachten dem Verband/Verein bzw. der Ansprechperson übermittelt.